Flucht- und Rettungspläne für Arbeitsstätten

Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind oder tätig werden, sind Flucht- und Rettungspläne erforderlich. Gemäß § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 muss der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen notwendig sein:

  • Große oder weitläufige Gebäude: Gebäude mit einer erheblichen räumlichen Ausdehnung, in denen der Fluchtweg nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.
  • Verwaltung und Büroräume: Arbeitsstätten, die viele Beschäftigte umfassen, wie Großraumbüros oder Verwaltungsgebäude.
  • Fertigungs- und Produktionsstätten: Industrieanlagen und Werkstätten, in denen Maschinen und Produktionsprozesse die Fluchtwege beeinflussen.
  • Lager- und Logistikhallen: Einrichtungen mit umfangreichen Lagerflächen und komplexen logistischen Abläufen.
  • Einrichtungen mit Publikumsverkehr: Gebäude, die regelmäßig von vielen Menschen frequentiert werden, wie Einkaufszentren, Museen oder Veranstaltungsorte.
  • Mehrstöckige Gebäude: Gebäude mit mehreren Stockwerken, in denen Treppenhäuser und Aufzüge die Fluchtwege beeinflussen.
  • Besondere Gefährdungslagen: Arbeitsstätten, in denen besondere Gefahren bestehen, wie chemische Labors, Baustellen oder Bereiche mit erhöhtem Brandrisiko.

Erstellung und Inhalte der Flucht- und Rettungspläne

Die Flucht- und Rettungspläne müssen klar und verständlich gestaltet sein und folgende Informationen enthalten:

  • Fluchtwege: detaillierte Darstellung der Fluchtwege aus verschiedenen Bereichen des Gebäudes,
  • Notausgänge: Kennzeichnung aller Notausgänge,
  • Sammelstellen: Angabe der Sammelstellen außerhalb des Gebäudes,
  • Lage von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Einrichtungen: Darstellung der Position von Feuerlöschern, Brandmeldeeinrichtungen und Erste-Hilfe-Materialien,
  • Verhaltenshinweise im Notfall: Anweisungen für das Verhalten im Brandfall oder anderen Notfällen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Flucht- und Rettungspläne regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Außerdem müssen alle Beschäftigten über die Pläne informiert und in ihrer Anwendung unterwiesen werden.

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